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1. Rechtlicher Rahmen

Weitere relevante Vorgaben:

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Das bedeutet, dass an der FU Berlin immatrikulierte schwangere oder stillende Studierende während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfrist und ggf. bis zu 12 Monate im Rahmen der Stillzeit durch die gesetzlichen Bestimmungen zum einen vor Gefahren geschützt sind und zum anderen das Studium mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalen Schutz fortsetzen können.

Hinweis: Bei studentischen Hilfskräften und angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen gelten zusätzlich die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Weitere Informationen dazu bei der Personalabteilung.

Die FU Berlin möchte erreichen, dass Sie und Ihr Kind am Studienort keinen Gefährdungen gem. MuSchG ausgesetzt sind. Daher müssen Gefährdungen am Studienort beurteilt und ggf. die Veranstaltungen im Studium entsprechend angepasst werden. Gefährdungen im Rahmen des Mutterschutzes sind in §§ 9 bis 12 MuSchG definiert.

Der Studentische Mutterschutz gilt bei allen Veranstaltungen, die gem. Studien- und Prüfungsordnung zur Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgegeben sind (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Exkursionen etc.). Handelt es sich um Tätigkeiten, die im Wesentlichen frei bestimmbar sind, wie Bibliotheksbesuche, Sport- und Vorlesungsangebote, sind die mutterschutzrechtlichen Regelungen nicht anwendbar.