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2. Beratung und Anzeige

Zum Studentischen Mutterschutz können Sie sich bei der Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich beraten lassen, auch die Studierendenverwaltung kann Sie dazu beraten, insbesondere, wenn Sie sich wegen Mutterschutz beurlauben möchten.

Information- und Beratungsangebote zum Studentischen Mutterschutz an der FU Berlin:

 

Hier erhalten Sie vorab Informationen:

Je früher Sie die FU Berlin von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen, informieren und dies anzeigen, desto besser kann basierend auf einer individuellen Prüfung Ihres Studienverlaufs ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Dazu sind die Anzeige sowie die Überprüfung Ihres Studienverlaufs notwendig.

Der Schutzzeitraum erstreckt sich von der Anzeige an der FU Berlin bis zum Ende der Mutterschutzfrist bzw. falls Stillzeit angezeigt, bis maximal 12 Monate nach der Entbindung. Die Mutterschutzfrist fängt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin an und dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung.

Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zeigen Sie bitte mit dem entsprechenden Anzeigeformular (Zusendung auch per E-Mail möglich) bei der Ansprechperson zum Mutterschutz an Ihrem Fachbereich bzw. bei der Studierendenverwaltung an. Dazu legen Sie bitte eine Kopie der entsprechenden Seites aus Ihrem Mutterpass bei, diese können Sie auch digital einreichen. Die Anzeigeformulare für Schwangerschaft oder Stillzeit finden Sie hier: https://www.fu-berlin.de/studium/studienorganisation/immatrikulation/weitere-angebote/mutterschutz/index.html

Innerhalb der FU Berlin tauschen sich zu Ihrer Schwangerschaft die Studierendenverwaltung mit den zuständigen Ansprechpersonen im Fachbereich aus, je nachdem wo Sie Ihre Schwangerschaft angezeigt haben.

Außerhalb der FU Berlin erfolgt die Meldung der Schwangerschaft und Stillzeit an das LAGetSi „Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin“ auf gesetzlicher Grundlage.

Bei Frühgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen gem. § 3 MuSchG.

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen gem. § 3 MuSchG.

Bei minderjährigen Studentinnen ist die Anzeige und ggf. die Verzichtserklärung auf Mutterschutzfrist von dem/der gesetzlichen Vertreter*in zu unterzeichnen. Weitere Information dazu finden Sie hier.