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Bundesverwaltungsgericht stellt endgültig fest: GPR ist in Mitbestimmung bei Festlegung des Betriebsurlaubs!

News vom 25.08.2022

Liebe Kolleg*innen,

bereits im April 2021 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin entschieden, dass der Gesamt­personalrat (GPR) bezüglich der geplanten Betriebsurlaube in der Mitbestimmung ist (s. Meldung des GPR vom 18.05.2021). Das Präsidium hätte dieses Urteil akzeptieren können; stattdessen hatte es beim Bundes­verwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, welche am 9. August 2022 zurückgewiesen wurde; es wurde endgültig die Mitbestimmung des Personalrats festgestellt.

Das Präsidium hat folgerichtig das Personalblatt 5/2019, das die Betriebsurlaube u.a. für die beiden kommenden Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 festgelegt hatte, aufgehoben.

Nach der ursprünglichen Planung des Präsidiums müssten die Beschäftigten 6 Urlaubstage für den Jahreswechsel 2022/2023 „opfern“, für den Jahreswechsel 2023/2024 sogar 7. Diese hohe Zahl an verplanten Urlaubstagen hatte zu erheblichem Unmut in der Belegschaft geführt (s. „Betriebsurlaub und basta? Stimmen aus der Belegschaft“), in der die Stimmen gegen den Betriebsurlaub bei weitem überwogen.

Sehr vielen Beschäftigten ist es wichtig, dass sie die größtmögliche Verfügungsgewalt über ihre Urlaubstage haben. Viele Kolleg*innen im Lehrbetrieb wünschen sich darüber hinaus, in der Weihnachtszeit Arbeitstage ohne Lehrveranstaltungen zur Verfügung zu haben, z.B. für Korrekturen etc. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Kolleg*innen, die besorgt sind, dass sie in der Weihnachtszeit für „Stallwachen“ oder Dienste herangezogen werden (z.B. Bibliotheken).

Der GPR hält es für unerlässlich, eine differenzierte Beschäftigtenbefragung zu diesem Thema durchzuführen, um die Akzeptanz einer Entscheidung – wie auch immer sie ausfällt – zu erhöhen. Es ist jedoch unrealistisch, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2022/2023 zu einem Ergebnis hinsichtlich einer dauerhaften Betriebsurlaubsregelung zu kommen.

Ausschließlich für den Jahreswechsel 2022/2023 hat der GPR folgenden Vorschlag:

  1. Die Gebäude bleiben im ursprünglich vorgesehenen Zeitraum geschlossen.
    Geplante (Not-)Dienste werden durchgeführt.
  2. Die Beschäftigten haben in diesem Zeitraum das Recht mobil zu arbeiten falls möglich; bereits genehmigter Urlaub muss auf Wunsch der Beschäftigten zurückgenommen werden. Mobile Arbeit darf in diesem Zeitraum nicht angeordnet werden.
  3. Alle Beschäftigten erhalten als Kompensation für die Schließtage 6 zusätzliche Urlaubstage, die ggfs. auch später genommen werden können. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die einschlägigen Regelungen.

Der GPR freut sich auf Euer Feedback!

Euer Gesamtpersonalrat

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