(Nicht-)Zahlung der monatlichen Inflationsausgleichsprämie an Kolleg*innen in Elternzeit
News vom 14.09.2024
Update September 2024:
In zweiter Instanz wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen revidiert. Revision ist zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass sich in einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht damit befasst. Ungeachtet dessen bleibt die Geltendmachung zu empfehlen, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Nach jetzigem Stand erhalten im TV-L beschäftigte werdende Mütter das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis acht (max. zwölf) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt jedoch keine weitere Zahlung.
Inzwischen gibt es Rechtsprechung hierzu. Das Arbeitsgericht Essen hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2024, Az: 3 Ca 2231/23, festgestellt, dass die Nichtzahlung an Beschäftigte in Elternzeit diskriminierend sei und spricht der Klägerin, die vor der Elternzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gearbeitet hatte, die volle Inflationsausgleichsprämie zu. Uns ist derzeit nicht bekannt, ob Berufung eingelegt wurde, es ist aber davon auszugehen.
Die Gewerkschaft ver.di empfiehlt vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, zur Wahrung der sechsmonatigen Ausschlussfrist die vorsorgliche Geltendmachung der für die TV-L-Beschäftigten tariflich vereinbarten Inflationsausgleichzahlungen für den Zeitraum der Elternzeit. Gewerkschaftsmitglieder können sich an ihre Gewerkschaft wenden.
Die Geltendmachung ist an die Personalabteilung zu richten.