Inwieweit war die Betreuerin der Doktorarbeit an dem ersten und zweiten Verfahren beteiligt?
Die Betreuerin der Doktorarbeit war kein Mitglied des ersten oder zweiten Prüfgremiums, das einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten hatte, ob der Doktorgrad durch Täuschung durch die Doktorandin erworben wurde.
Dies gilt auch für die Einsetzung des zweiten Prüfgremiums: Die Betreuerin der Doktorarbeit war an der Einsetzung dieses Gremiums nicht beteiligt. Die Freie Universität hält fest, dass weder die Betreuung noch die Bewertung der Dissertation Gegenstand des hier einschlägigen Verfahrens im Sinne von § 34 Abs. 7 des Berliner Hochschulgesetzes waren und sind. Die Betreuerin der Doktorarbeit war Anfang 2019, zum Zeitpunkt der Bitte von Franziska Giffey, ihre Dissertationsarbeit zu überprüfen, Vorsitzende des Promotionsausschusses. Als solche war sie bei der Einsetzung des Gremiums gemäß § 34 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes stimmberechtigt beteiligt. Da der Beschluss von allen vier Mitgliedern des Promotionsausschusses getroffen wurde und da weder die Betreuung noch die Bewertung der Dissertation, sondern die Klärung der Täuschungsvorwürfe Gegenstand des Verfahrens im Sinne von § 34 Abs. 7 des Berliner Hochschulgesetzes waren, hielt die Freie Universität Berlin die Mitwirkung der Betreuerin der Doktorarbeit in diesem Rahmen für regelkonform.
Nach erneuter kritischer Prüfung könnte in Zukunft der mögliche Anschein einer Besorgnis der Befangenheit besser vermieden werden, wenn Betreuende im Promotionsverfahren nicht an der Entscheidung über die Einsetzung eines solchen Prüfgremiums mitwirken. An der Einsetzung des zweiten Gremiums war die Betreuerin der Doktorarbeit daher nicht beteiligt.