Abschluss und Verlauf des Prüfverfahrens
Die Freie Universität Berlin wurde von Franziska Giffey Anfang Februar 2019 um die Einleitung eines formellen Prüfverfahrens hinsichtlich ihrer Dissertation „Europas Weg zum Bürger – Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft“ gebeten. Noch im selben Monat wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Dissertation eingeleitet und – wie vom Berliner Hochschulgesetz (Paragraph 34 Abs. 8) vorgesehen – ein Prüfgremium eingesetzt. Ein solches Gremium entspricht in der Zusammensetzung einer Promotionskommission nach der geltenden Promotionsordnung des jeweiligen Faches. Nachdem sich das Prüfgremium intensiv mit der Angelegenheit befasst hatte, schlug es dem Präsidium der Freien Universität Berlin vor, Franziska Giffey eine Rüge zu erteilen und den 2010 vom Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften verliehenen Grad „Doktorin der Politikwissenschaft“ (Dr. rer. pol.) nicht zu entziehen. Das Präsidium der Freien Universität Berlin folgte am 30. Oktober 2019 nach eingehender Beratung dem Vorschlag des Prüfgremiums. Das Präsidium der Freien Universität Berlin hielt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rüge für geboten. Mit der Rüge missbilligte das Präsidium, dass Franziska Giffey in ihrer Dissertation die Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht durchgängig beachtet hat.
Am 6. November 2020 teilte das Präsidium der Freien Universität mit, dass es beabsichtigt, die Rüge-Entscheidung aufzuheben und erneut gemäß dem Berliner Hochschulgesetz zu entscheiden. Diese Mitteilung basiert auf Kenntnisnahme und Prüfung von drei Rechtsgutachten: Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis hat am 4. November 2020 ein im Auftrag der Freien Universität erstelltes allgemeines Gutachten über das Instrument der Rüge in Verfahren zur Überprüfung der Verleihung eines akademischen Grades gemäß dem Berliner Hochschulgesetz vorgelegt. Zuvor hatten der wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin am 31. Juli 2020 sowie Prof. Dr. Klaus Gärditz am 27. Oktober 2020 Gutachten erstellt. Nach Kenntnisnahme und Würdigung der Gutachten ergab sich für das Präsidium, dass eine Rüge allenfalls in einem minderschweren Fall zulässig sei; ein solcher sei im Schlussbericht des Prüfgremiums für die Dissertation nicht dargetan worden. Daher sei eine erneute Prüfung durchzuführen.
Am 18. November 2020 teilte das Präsidium der Freie Universität mit, die Dissertation von Franziska Giffey werde erneut geprüft. Für die Überprüfung gemäß § 34 Abs. 7 und 8 des Berliner Hochschulgesetzes wurde durch den zuständigen Promotionsausschuss des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften erneut ein Gremium eingesetzt. Am 25. Januar 2021 trat das neue Prüfgremium im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren der Dissertation von Franziska Giffey zusammen und leitete in den folgenden Tagen weitere Verfahrensschritte ein.
Der Bericht des neuen Prüfgremiums wurde dem Präsidium am 23. April 2021 vorgelegt. Das Präsidium gab der Verfasserin der Promotionsarbeit am 5. Mai 2021 Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die schriftliche Stellungnahme von Franziska Giffey wurde dem Präsidium fristgerecht am 2. Juni 2021 zugestellt, sie war Bestandteil des Prüfverfahrens und wurde bei der neuen Entscheidung des Präsidiums am 8. Juni 2021 berücksichtigt.
Es gab zwei Prüfverfahren gemäß § 34 Abs. 7 und 8 des Berliner Hochschulgesetzes, in denen es darum ging, ob der Doktorgrad rechtmäßig oder durch Täuschung erlangt wurde. Das ursprüngliche Promotionsverfahren, bei dem es um die Erlangung des Doktorgrads ging, ist kein Prüfverfahren gemäß § 34 BerlHG.
Es wurde sorgsam nach den Vorgaben von § 34 des Berliner Hochschulgesetzes geprüft.
Ja, das Prüfverfahren wurde nach den Vorgaben des Berliner Hochschulgesetzes durchgeführt. Die Freie Universität legte hierbei, wie bei allen Verfahren dieser Art, großen Wert auf die schutzwürdigen Interessen von Franziska Giffey selbst, auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie auf die Vertraulichkeit im Ablauf des Prüfungs- und Begutachtungsprozesses. Rechtssicherheit musste zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewährt sein. Der Freien Universität ist bewusst, dass Verfahren zur Überprüfung wissenschaftlicher Arbeiten für die betroffene Person eine belastende Ausnahmesituation darstellen. Auch für die beteiligten Mitglieder der Freien Universität war dieses Verfahren eine Herausforderung.
Die Freie Universität bedauert es sehr, dass aus der Abwägung unterschiedlicher Erfordernisse der Vertraulichkeit von universitären Prüfungs- und Überprüfungsverfahren einerseits und öffentlichem Interesse andererseits besondere Belastungen für die Mitglieder beider Gremien entstanden sind. Es war der Anspruch der Universität, Fairness gegenüber allen Beteiligten im Verfahren zu gewährleisten. Die Freie Universität Berlin hat stets sowohl großen Wert auf die schutzwürdigen Interessen von Franziska Giffey selbst, auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie auf die Vertraulichkeit im Ablauf des Prüfungs- und Begutachtungsprozesses gelegt als auch darauf, möglichen Schaden von allen beteiligten Personen abzuwenden.
Aus den vorliegenden Rechtsgutachten leitete das Präsidium ab, dass die Entscheidung des Präsidiums für die Rüge vom Oktober 2019 möglicherweise rechtsfehlerhaft war, weil ein minderschwerer Fall nicht dargelegt wurde. Daher wurde eine erneute Prüfung der Dissertation vorgenommen.
Ja. Das Präsidium hat im Zuge der Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades im Juni 2021 auch die Rüge vom 30. Oktober 2019 aufgehoben.
Ja. Nach Prüfung des Schlussberichtes des neuen Prüfgremiums stellte das Präsidium der Freien Universität Berlin fest, dass seine Rüge-Entscheidung vom 30. Oktober 2019 rechtsfehlerhaft war.
Infolge dieser Rüge-Entscheidung waren drei Gutachten vorgelegt worden: Zunächst am 31. Juli 2020 das Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin, dann, am 27. Oktober 2020, das von Prof. Dr. Klaus Gärditz und schließlich das am 22. September 2020 von der Freien Universität beauftragte und am 4. November 2020 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis. Gegenstand dieses Gutachtens war das Instrument der Rüge in Verfahren zur Entziehung eines akademischen Grades. Nach Kenntnisnahme und Würdigung dieser Gutachten ergab sich für das Präsidium, dass eine Rüge allenfalls in einem minderschweren Fall zulässig ist. Da das Gutachten von Professor Battis erst nach der Entscheidung für die Erteilung einer Rüge erstellt wurde, konnte es weder vom ersten Prüfgremium noch vom Präsidium berücksichtigt werden. Daher hat das erste Prüfgremium in seinem Bericht zwar eine bedingt vorsätzliche Täuschung festgestellt, ist aber nicht explizit auf die Frage eines etwaigen minderschweren Falles eingegangen. Dies führte zum zweiten Prüfverfahren, das die durch die Gutachten präzisierte Fragestellung aufgreifen konnte.
Sie beruht auf dem Bericht, den das im Januar 2021 im erneuten Überprüfungsverfahren eingesetzte Prüfgremium der Dissertation von Franziska Giffey dem Präsidium der Freien Universität Berlin vorgelegt hat.
Nähere Informationen zu den Berichten der beiden Prüfgremien finden sich hier:
Das Prüfverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, innerhalb dessen Betroffene vor einer Entscheidung über Erlass eines Verwaltungsakts das Recht auf eine Stellungnahme haben.
Im Schlussbericht des ersten im Jahr 2019 nach § 34 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes eingesetzten Prüfgremiums wurde dazu keine eindeutige Aussage getroffen: Es wurde weder festgestellt, dass ein minderschwerer Fall vorliege, noch, dass dieser nicht vorliege. In dem Rechtsgutachten von Professor Battis vom 4. November 2020 wird eine Feststellung zu dieser Frage als Grundlage für die Erteilung einer Rüge angeführt.
Gegen die Entscheidung kann Franziska Giffey binnen eines Monats vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Nein. Die Erklärung bewirkt keinen Verlust des Doktorgrads und des damit verbundenen Nachweises der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Die erneute Prüfung der Dissertation zur Vorbereitung einer neuen Entscheidung nach § 34 Abs. 7 und 8 des Berliner Hochschulgesetzes war davon nicht berührt.
Nein, das Prüfverfahren der Dissertation von Franziska Giffey war damit nicht abgeschlossen und wurde weitergeführt. Die Wahrnehmung eines politischen Amts oder der Verzicht darauf hatten keine Auswirkungen auf das von der Freien Universität nach § 34 Abs. 7 und 8 des Berliner Hochschulgesetzes durchgeführte Prüfverfahren.